Unsere Satzung.
Vereinssatzung
§ 1 Name und Sitz des Vereins
- Der Verein führt den Namen Förderverein „Braunsdorf im Zschopautal".
- Der Verein wird nach seiner Gründungsversammlung beim Registergericht (Amtsgericht Freiberg) in das Vereinsregister eingetragen mit dem Zusatz „e.V.".
- Mit der Eintragung erhält der Verein die Rechtsstellung einer juristischen Person.
- Sitz des Vereins ist Braunsdorf.
§ 2 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 3 Zweck des Vereins
- Zweck des Vereins ist die Förderung des Brauchtums und der Heimatpflege, dazu erfolgt die ideelle und finanzielle Förderung der im Umkreis bestehenden gemeinnützigen Vereine. Dieser
Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die gebotene Beschaffung von Mitteln aller Art, sei es durch Beiträge, Spenden oder durch die Durchführung von Veranstaltungen, die geeignet sind, dem geförderten Zweck zu dienen. - Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. .
- Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
Mitglied des Fördervereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die bereit ist, Ziele und Zwecke des Vereins zu fördern.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Bei einer Ablehnung durch den Vorstand ist dieser nicht zur Mitteilung der Gründe verpflichtet.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
Die Mitglieder sind verpflichtet, Beiträge zu zahlen. Die Beiträge sind bis zum 31.3. des Jahres zu zahlen. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird durch Beschluss von der Mitgliederversammlung festgelegt. Der Beschluss bedarf der Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen. Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.
Die Beiträge werden nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet; Zuwendungen an Mitglieder aus Mitteln des Vereins sind unzulässig.
Mitglieder, die zum 1. April mit der Zahlung ihrer Mitgliedsbeiträge in Verzug sind, werden an ihre Zahlungspflicht erinnert. Zahlungsunwilligkeit führt zum Ausschluss aus dem Verein, wenn der Vorstand einen entsprechenden Beschluss fasst. Zahlungsunfähigkeit aufgrund einer Notlage der Beiträge führt zur Stundung der Beiträge, ausnahmsweise auch Erlass. Die Entscheidung trifft der Vorstand.
Es besteht kein Anspruch auf Rückvergütung bereits gezahlter Beiträge bei Ausscheiden vor Ablauf des Geschäftsjahres. Eine Mitgliedschaft von weniger als zwölf Monaten im Geschäftsjahr führt zu keiner Minderung des Jahresbeitrages.
§ 6 Ende der Mitgliedschaft/Kündigung/Ausschluss aus dem Verein
Die endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss vom Verein.
Die Mitgliedschaft endet zum Jahresschluss, wenn die Kündigung bis zum 30. September eines Jahres dem Vorstand in Schriftform vorliegt.
Die Mitgliedschaft endet weiter durch Ausschluss gemäß Vorstandsbeschluss.
Ausnahmsweise endet die Mitgliedschaft durch Kündigung zum Ablauf eines Kalendervierteljahres, wenn das Vereinsmitglied aufgrund eines Arbeitsplatzwechsels oder einer Versetzung verzieht und daher seine Aufgaben als Mitglied nicht mehr wahrnehmen kann.
Ein Ausschluss mit sofortiger Wirkung ist ausnahmsweise zulässig, wenn ein besonders schwerer Fall vereinsschädigenden Verhaltens dem Vorstand einen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung gibt.
§ 7 Vereinsorgane
Die Organe des Vereins sind die ordentliche Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 8 Mitgliederversammlung
Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand des Vereins nach Bedarf, mindestens aber einmal im Geschäftsjahr, nach Möglichkeit im ersten Halbjahr des Geschäftsjahres einberufen.
Eingeladen wird schriftlich 14 Tage vorher durch den Vorstand mit Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung an die dem Verein zuletzt bekannte Mitgliedsadresse.
Die Mitgliederversammlung beschließt über die Genehmigung der Jahresrechnung, die Entlastung des Vorstandes, die Neuwahl des Vorstandes, Anträge auf Satzungsänderungen einschl. des Antrags auf Auflösung des Vereins.
Beschlüsse der Mitgliederversammlung ergehen mit der Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Satzungsänderungen bedürfen einer Dreiviertelmehrheit der Anwesenden, desgleichen ein Beschluss über die Auflösung des Vereins.
Über den Abstimmungsmodus (offene oder geheime Stimmabgabe) entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen.
Dieses ist vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben,
§ 9 Der Vorstand
Der Vorstand leitet den Verein und vertritt ihn gerichtlich und außergerichtlich in allen Vereinsangelegenheiten.
Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und dem Kassierer und dem Schriftführer.
Sie werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 4 Jahren gewählt. Die unbegrenzte Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig. Nach Fristablauf bleiben die Vorstandsmitglieder bis zum Antritt ihrer Nachfolger Amt.
Der Vorstand leitet verantwortlich die Vereinsarbeit. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben und kann besondere Aufgaben unter seinen Mitgliedern verteilen oder Ausschüsse für deren Bearbeitung oder Vorbereitung einsetzen.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten.
§ 10 Auflösung und Zweckwegfall
Wird gemäß den Bestimmungen dieser Satzung die Auflösung des Vereins beschlossen, so gelten die Vorsitzenden als Liquidatoren. Für die Durchführung ihrer Aufgaben gelten die Bestimmungen der §§ 47 ff. BGB.
Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des gemeinnützigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen an den Carnevalsclub Braunsdorf e.V., welcher es unmittelbar und ausschließlich zu gemeinnützigen Zwecken verwenden muss.
Datum der letzten Satzungsänderung: 16. März 2016